buntes Holzkreuz auf Tuch auf einem Tisch. © Sandra Hirschke / fundus.media
Eintritt / Wiedereintritt

Das Wiedereintrittsverfahren ist einfach: Sie vereinbaren mit der Pfarrerin/ dem Pfarrer einen Termin und erklären schriftlich Ihren Eintritt. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr übernehmen das stellvertretend die Eltern oder die Erziehungsberechtigten. Mit der Bestätigung der Pfarrerin/ des Pfarrers ist der Eintritt vollzogen.

Falls vorhanden bitte mitbringen (wenn die Dokumente nicht vorhanden sind, gibt es unkomplizierte Lösungen):

  1. Taufbescheinigung (die Taufe gilt - auch wenn Sie als Kind getauft wurden und später ausgetreten sind).
  2. Austrittsbescheinigung aus der Kirche / Religionsgemeinschaft.
     

Rechte und Pflichten als Kirchenmitglied

  • Sie können Patin / Pate werden
  • Sie können an Kirchenvorstandswahlen und Gemeindeversammlungen mit Stimmrecht teilnehmen
  • Sie haben Anspruch auf kirchliche Amtshandlungen, z.B. Trauung und Bestattung
  • Sie sind kirchensteuerpflichtig wenn Sie über ein steuerpflichtiges Einkommen verfügen. Das Pfarramt übernimmt für Sie die Meldung an das Finanzamt.
Aus der Kirche austreten...

... ist möglich durch eine Erklärung auf dem Bürgerbüro (Standesamt).

Wer aus der Kirche austritt verliert alle Pflichten (Kirchensteuer) und Rechte (das Patenamt zu übernehmen; Wahlrecht bei der KV-Wahl, etc.) der Kirchenmitgliedschaft.

Die Zusage Gottes in der Taufe bleibt bestehen: Du hast Ansehen bei Gott und bist ihm jederzeit willkommen.